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Kind kam behindert zur Welt: Mangelnde Beratung -> Haftungspflicht

Sep 6th, 2007 | By admin | Category: Recht & Gesetz

Eine Frau, die bereits mehrmals schwanger war, wurde während einer erneuten Schwangerschaft in eine Klinik eingewiesen, weil das Kind wegen eines Spaltes im Muttermund eine Fehlgeburt hätte erleiden können. Um dies zu verhindern wandten die Ärzte ein Verfahren namens Cerclage an, dass die Schwangerschaft hinauszögerte, indem der Spalt speziell zusammengenäht wurde. Der Erfolg war mäßig. Einerseits, weil das Kind nur etwas länger als zwei Wochen im Bauch gehalten werden konnte, andererseits weil es leider Fehlbildungen aufwies.

Vor Gericht trug die Frau vor, dass sie mangelhaft über die Gefahren der an ihr angewendeten Behandlung aufgeklärt wurde. Außerdem hatten ihr die Ärzte andere Möglichkeiten, das Kind gesund zur Welt zu bringen, verschwiegen. Daher erhob sie Ansprüche auf finanzielle „Wiedergutmachungen“.

Das Oberlandesgericht Celle Urteilte mit dem am 2.07.07 getroffenen Beschluss zu Gunsten der Klägerin, sodass das Krankenhaus deren Forderungen erfüllen musste (Az.: 1 U 106/06). Während der Verhandlung machten die Richter deutlich, dass sie die Argumente der Geschädigten voll und ganz nachvollziehen könnten und zeigten sich über die Mängel im Krankenhaus nicht gerade erfreut. Zudem konnten die beklagten Ärzte keinen Nachweiß bringen, dass die Information über die Risiken an die Klägerin weitergegeben wurde. Ein weiteres Verfahren in der nächsten Instanz wurde den Beklagten verwehrt.

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